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BITKOM mahnt zur Vorsicht bei Second-Hand-Software

24.07.09

Ähnlich dem PKW-Geschäft können auch beim Kauf von gebrauchter Software erhebliche Einsparungen erzielt werden. Der einzige Unterschied: es müssen keine Qualitätsabstriche hingenommen werden. Trotz dieser preislichen Attraktivität sollten die Käufer genau hinschauen, mahnt Bernhard Rohleder, Hauptgeschäftsführer des BITKOM. Denn einerseits sei häufig eine Übertragung der Lizenzen auf andere Nutzer nicht möglich. Auf der anderen Seite hätten die Softwarehersteller den neuesten Gerichtsurteilen nach ein klares Mitspracherecht. Aus diesem Grund hat der BITKOM Hinweise erarbeitet, die den Einstieg in die Problematik erleichtern sollen:

1. Einzelplatz-Software auf Datenträgern sowie Downloads: Kommt ein PC-Programm auf einem Original-Datenträger wie CD oder DVD, darf es nach der Nutzung weiterverkauft werden, wenn der Hersteller die Übertragung im Lizenzvertrag gestattet hat (Oberlandesgericht München, Aktenzeichen 6 U 2759/07). Das gilt auch für Software-Downloads aus dem Internet. Voraussetzung ist zudem, dass der bisherige Nutzer das Programm von seinem Rechner gelöscht hat. In anderen Fällen ist der Weiterverkauf nicht rechtens.
2. Volumen-Lizenzen: Für Volumen-Lizenzen zur Nutzung an mehreren Arbeitsplätzen gilt: Wer einen solchen Vertrag hat, darf daraus nicht ohne weiteres Einzelplatz-Lizenzen weitergeben. Auch hier ist die Zustimmung des Herstellers nötig. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt vor kurzem entschieden (Aktenzeichen 11 W 15/09).
3. Das Kleingedruckte lesen und bei Bedarf nachfragen: Wer Software-Lizenzen übertragen will, sollte also zuerst den Lizenzvertrag prüfen und dann bei Bedarf den Software-Hersteller fragen. Auch Käufer sollten nachfragen – beim Gebraucht-Händler, beim Hersteller und im Zweifel beim Rechtsanwalt. Maßgeblich ist in aller Regel die Bestätigung des Software-Herstellers, dass bereits genutzte Lizenzen übertragen werden dürfen.

Weitere Details und Urteile zum Handel mit Second-Hand-Software hat der Branchenverband in seiner Stellungnahme zusammengetragen. Sie kann unter folgender Adresse abgerufen werden: www.bitkom.org/de/themen_gremien/37190_45130.aspx

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